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AGB der Akarion Unternehmensgruppe

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

V2.2 gültig ab 1.03.2022

Hinweis: Um diese AGB herunterzuladen, scrollen Sie bitte an das Ende dieser Seite!

I. Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden AGB gelten, sofern wirksam einbezogen, für alle zwischen der Akarion Unternehmensgruppe („Akarion“) zugehörigen verbundenen Unternehmen und anderen Unternehmen („Auftraggebern“) abgeschlossenen Verträge betreffend Dienstleistungen & Dienste der Akarion, insbesondere betreffend die Bereitstellung und Nutzung der von Akarion angebotenen Lizenzen für Dienste und betreffend von Akarion angebotene Dienstleistungen wie z.B. Support-, Beratungs-, Implementierungs- oder Wartungsleistungen sowie Schulungen.

  2. Schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen, die diesen AGB entgegenlaufen oder diese ergänzen, gehen diesen AGB vor.

  3. Die vorliegenden AGB gelten in der wirksam einbezogenen Fassung auch für künftige Vertragsschlüsse zwischen Akarion und dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.

  4. Akarion ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen mindestens in Textform unterrichtet. Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich - dafür genügt die Mitteilung per E-Mail an die vereinbarte Adresse - gegenüber Akarion, gelten die geänderten AGB als durch den Auftraggeber angenommen.

  5. Widerspricht der Auftraggeber der Änderung dieser AGB, ist Akarion berechtigt, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres zu kündigen. Bis zur Beendigung des Vertrages gelten in diesem Fall die zuletzt vereinbarten AGB fort.

  6. Treten nach Vertragsschluss Änderungen - beispielsweise Gesetzesänderungen – auf, die Akarion weder vorhersehen noch beeinflussen konnte, ist Akarion berechtigt, diese Bedingungen einseitig, also ohne Zustimmung des Auftraggebers, entsprechend anzupassen. Das gilt auch, sofern sich nach Vertragsschluss Vertragslücken offenbaren, durch die das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung erheblich gestört wird. Über derartige Anpassungen wird der Auftraggeber mindestens in Textform unterrichtet.

  7. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis seitens Akarion, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von Akarion im Einzelnen auf Basis individuell getroffener Vereinbarungen im Vorhinein ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

II. Begriffsbestimmungen

  1. „Dienste” sind alle von Akarion entwickelten und lizenzierten Softwareprodukte, die über das Internet zugänglich sind oder dem Auftraggeber/dem Benutzer sonst durch Akarion zugänglich gemacht werden.

  2. „Auftraggeber“ ist diejenige Person, mit der Akarion einen Vertrag über die Nutzung der angebotenen Dienste oder Dienstleistungen abgeschlossen hat.

  3. „Benutzer“ ist eine durch den Auftraggeber eindeutig bestimmte natürliche Person, die einen Dienst der Akarion mittels einer durch den Auftraggeber erworbenen Lizenz nutzt.

  4. „Lizenz“ meint das einem Benutzer für die Dauer des mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbarten Bezugszeitraums eingeräumte Recht, einen bestimmten Dienst der Akarion zu nutzen.

  5. „Update“ meint eine Version des jeweiligen Dienstes, die kleine funktionale Veränderungen/Verbesserungen oder die Korrektur von Fehlern beinhaltet.

  6. „Upgrade“ meint die Erweiterung der Services um neue Module oder Features.

  7. „Zugangsdaten“ meint die einem Benutzer zugeordneten, aus E-Mail-Adresse und Passwort bestehenden Daten, mittels derer der Benutzer seine Lizenz betreffend den jeweiligen Dienst verifizieren und auf diesen zugreifen/diesen nutzen kann.

  8. „Auftrag” meint die verbindliche Bestellung von Lizenzen für einen Dienst und/oder von Akarion angebotene Dienstleistungen durch den Auftraggeber.

III. Vertragsschluss und Testphase

Allgemeine Bestimmungen

  1. Alle ‚Angebote‘ von Akarion, egal ob schriftlich, mündlich, auf den Webseiten der Akarion, in Werbeprospekten oder Katalogen, sind stets freibleibend und stellen eine unverbindliche Aufforderung dar, Akarion einen entsprechenden Auftrag zu erteilen.

  2. Die freibleibenden ‚Angebote‘ von Akarion richten sich grds. nur an Unternehmen i.S.sd § 14 UBGB, die Geschäfte im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließen.

  3. Ein Vertrag kommt zustande, sofern und sobald Akarion den Auftrag schriftlich oder per E-Mail annimmt.

  4. Akarion nimmt Aufträge ausschließlich von Unternehmen an, die das betreffende Geschäft im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit abschließen.

  5. Akarion behält sich vor, einen Vertragsabschluss jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu verweigern.

Individuelle Aufträge

  1. Von einem Auftraggeber abgegebene individuelle Aufträge die auf ein von Akarion an einen potenziellen Auftraggeber persönlich gerichtetes ‚Angebot‘ folgen oder sich auf andere Dienste bzw. Dienstleistungen von Akarion beziehen – gelten als angenommen, wenn Akarion dies gegenüber dem Auftraggeber mindestens in Textform schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder die entsprechenden Lizenzen für den Auftraggeber freischaltet. Mit Abgabe des Auftrages stimmt der Auftraggeber der Geltung dieser AGB ausdrücklich zu.

  2. Es steht Akarion frei, dem Auftraggeber auch bei individuellen Aufträgen betreffend Dienste von Akarion eine kostenlose Testphase einzuräumen. Nach Ablauf dieser Testphase beginnt das kostenpflichtige Abonnement in diesen Fällen nach Annahme des Angebots.

Schulungen / Seminare / Webinare

  1. Bei kostenpflichtigen Schulungen, Seminaren oder Webinaren übersendet Akarion i.d.R. gleichzeitig mit der Anmeldebestätigung die entsprechende Rechnung. In diesen Fällen stimmt der Auftraggeber diesen AGB mit der Anmeldung ausdrücklich zu. Es steht Akarion frei, die Teilnahme an Schulungen, Seminaren oder Webinaren vom vorherigen Zahlungseingang abhängig zu machen.

IV. Vertragsverlängerungen / Kündigung

  1. Lizenzverträge betreffend die Dienste von Akarion sowie Support- & Wartungsverträge verlängern sich nach Ablauf des jeweiligen Bezugszeitraumes (Vertragslaufzeit) automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Auftraggeber der Verlängerung schriftlich nicht innerhalb des jeweils laufenden Bezugszeitraums (Vertragslaufzeit) oder Akarion der Verlängerung spätestens drei Monate vor Ende des Bezugszeitraumes (Vertragslaufzeit) widerspricht. Als fristwahrend gilt dabei der Eingang der entsprechenden Erklärung bei der jeweils anderen Partei. Der Widerspruch einer Vertragspartei hat zur Folge, dass die entsprechenden Lizenzen mit Ende des Bezugszeitraums ablaufen, die entsprechenden Zugangsdaten mit Ende des Bezugszeitraumes gesperrt werden und, dass die Zugangsdaten und die in dem entsprechenden Dienst eingegebenen Inhalte frühestens 30 Tage nach Ende des Bezugszeitraums durch Akarion gelöscht werden.

  2. Gelten Mindestabnahmemengen für die gewählte Edition eines Dienstes, so ist die Unterschreitung dieser Mindestabnahmemenge durch Widerspruch betreffend die Verlängerung einzelner Lizenzen nicht zulässig.

  3. Akarion ist berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber:

    (i) – obgleich unverschuldet – mit seinen Zahlungspflichten in Verzug gerät;

    (ii) gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB oder des gegebenenfalls abgeschlossenen Individualvertrages verstößt;

    (iii) mit anderen Unternehmen für Akarion nachteilige, gegen die guten Sitten oder wettbewerbswidrige Abreden getroffen hat;

    (iv) unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von Akarion, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw Nachteile angedroht oder zugefügt hat; oder

    (v) im Sinne der §§ 23 und 24 Unternehmensreorganisationsgesetz (österreichisches URG) (also Eigenmittelquote unter 8% oder fiktive Schuldentilgungsdauer von über 15 Jahren) nachweislich reorganisationsbedürftig ist bzw. nach deutschem Recht über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines solchen Verfahrens oder die Abweisung eines solchen Antrages vorliegen;.

    (vi) der Auftraggeber unberechtigt die vertraglich geschuldeten Zahlungen einstellt.

  4. Akarion unterstützt den Auftraggeber nach der Vertragsbeendigung durch Speicherung der an den Auftraggeber zurück zu übertragenden Daten für maximal 1 Monat. Längere Laufzeiten sind anteilig gemäß der aktuellen Preisliste zu vergüten.

  5. Etwaige Leistungen, die über das reine Vorhalten der Daten und des Zugangs hinausgehen wie z.B. den Bulk Export, die Programmierung etwaiger Schnittstellen zu einem Nachfolge-Provider oder sonstige Dienstleistungen müssen explizit vom Auftraggeber bei Akarion beauftragt und gemäß der aktuellen Preisliste vergütet werden.

V. Leistungen von Akarion

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die von Akarion geschuldete Leistung ergibt sich aus dem von Akarion angenommen Auftrag und diesen AGB. Aussagen und Erläuterungen von Akarion in Werbematerialien und auf Websites verstehen sich als unverbindliche Produktbeschreibung, nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft.

  2. Ein etwaiger Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Fälle höherer Gewalt oder Betriebsstörung entbinden Akarion von der Einhaltung vereinbarter Fristen sowie – nach Wahl von Akarion – auch von Lieferverpflichtungen.

  3. Akarion ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Verpflichtungen von Akarion bzw. der Erbringung der durch Akarion geschuldeten Leistungen Dritter zu bedienen oder ihre Leistungspflicht vollständig auf Dritte zu übertragen, sofern das durch Akarion gebotene Leistungsniveau dadurch nicht vermindert wird.

  4. Sofern für die von Akarion geschuldete Leistung der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages gesetzlich notwendig ist, ist Akarion berechtigt, die Leistung bis zum Abschluss des entsprechenden Vertrages, bei fortbestehender Zahlungspflicht entsprechend des Auftrages, zu verweigern, sofern der Auftraggeber den Abschluss eines solchen Auftragsverarbeitungsvertrags grundlos verweigert oder verzögert. Kann im Hinblick auf den Abschluss eines gesetzlich vorgeschriebenen Auftragsverarbeitungsvertrages keine Einigkeit erzielt werden, so können beide Parteien das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

Dienste

  1. Der Auftraggeber erhält nach Maßgaben des Auftrages, der geltenden Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie dieser Bedingungen das einfache, nicht ausschließliche, auf den Bezugszeitraum begrenzte Recht zur Nutzung der abonnierten Dienste, inklusive der zugehörigen Dokumentationen, für die vereinbarte Anzahl an Benutzern, in Form von Lizenzen.

  2. Akarion stellt dem Auftraggeber Lizenzen für den vertragsgegenständlichen Dienst im vertraglich vereinbarten Umfang, zum vertraglich bestimmten und durch die Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung konkretisierten Gebrauch zur Verfügung und erbringt die vertraglich vereinbarten Support-Leistungen.

  3. Jede vom Auftraggeber erworbene Lizenz wird bei erstmaliger Verwendung einem bestimmten Benutzer, identifiziert durch individuelle, personengebundene Zugangsdaten, zugeordnet. Ein Austausch der Benutzer ist grundsätzlich innerhalb der Dienste möglich.

  4. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Akarion dürfen die einem Benutzer zugeordnete Zugangsdaten nicht vermietet, verleast, verliehen, unterlizenziert oder sonst einem Dritten zugänglich gemacht werden.

  5. Akarion kann und wird Lizenzen und die entsprechenden Benutzerzugänge nur zur Verfügung stellen, wenn die jeweiligen Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen in der aktuell gültigen Fassung durch den Benutzer anerkannt werden. Nimmt ein Benutzer die Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen nicht an oder widerspricht er der Änderung der Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen, ist Akarion berechtigt, die entsprechende Lizenz bzw. den entsprechenden Benutzerzugang bei fortbestehender Zahlungspflicht entsprechend dem Auftrag zu sperren und den zugrundeliegenden Vertrag in Folge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen.

  6. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen ist Akarion berechtigt, den Benutzerzugang ohne Ankündigung und ohne Einhaltung einer Frist, bei fortbestehender Zahlungspflicht entsprechend dem Auftrag zu sperren. Akarion hat in diesem Fall das Recht, die entsprechenden Lizenzen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

  7. Akarion ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um einen zuverlässigen und sicheren Betrieb der Dienste zu gewährleisten. Aufgrund der Komplexität der Dienste und des Einsatzes von Drittanbieter-Komponenten kann Akarion eine ständige vollumfängliche Erreichbarkeit der Dienste jedoch nicht garantieren.

  8. Erkennt Akarion Angriffe auf die Dienste oder eine Gefährdung des Betriebes derselben, ist Akarion berechtigt, umgehend alle notwendigen Schritte zur Abwehr der Angriffe oder Gefährdung zu unternehmen, auch wenn der Betrieb oder die Erreichbarkeit der Dienste dadurch temporär ganz oder teilweise eingeschränkt wird. Akarion wird den Auftraggeber in solchen Fällen umgehend entsprechend informieren.

  9. Die Installation, Wartung oder Pflege von Diensten sowie diese betreffende Supportleistungen sind nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  10. Der Auftraggeber hat selbständig und auf eigene Verantwortung und Kosten sämtliche für die Nutzung der Dienste von Akarion erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Die Bereitstellung der Systemvoraussetzungen, der Infrastruktur sowie der Telekommunikationsverbindung zwischen dem Auftraggeber und Akarion ist insofern nicht Leistungsgegenstand der Akarion.

  11. Akarion weist ausdrücklich darauf hin, dass alle in Diensten bereitgestellten Vorlagen und Muster einer individuellen Anpassung und Überarbeitung durch den Auftraggeber oder den Benutzer bedürfen.

  12. Insoweit in den Vorlagen und Mustern Produkte oder deren Anbieter genannt werden, handelt es sich dabei um Beispiele. Die Nennung oder Nichtnennung einzelner Anbieter und Produkte beinhaltet keinerlei Wertung und hat keinen werbenden oder abwertenden Charakter.

  13. Akarion ist berechtigt Updates der Dienste verfügbar zu machen.

  14. Die Bereitstellung von Updates sowie die Bestimmung des Zeitpunkts der Bereitstellung derselben liegt im alleinigen Ermessen von Akarion.

  15. Stellt Akarion dem Auftraggeber/Benutzer Upgrades bereit bzw. macht sie nutzbar, so erfolgt dies freiwillig und im alleinigen Ermessen von Akarion und begründet keinen Anspruch auf die künftige Bereitstellung oder Nutzbarmachung von Upgrades.

  16. Akarion ist berechtigt, die Funktionen der Dienste im Rahmen von Updates oder Upgrades zu erweitern, wobei sich dies weder auf die vereinbarte Funktionalität noch Qualität der Dienste von Akarion auswirken darf. Akarion ist auch berechtigt, die Funktionen der Dienste durch Updates zu verändern oder einzuschränken, soweit dies dem technischen Fortschritt dient, dies notwendig ist, um Missbrauch zu verhindern oder Akarion aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist. Wird durch die Änderung des Funktionsumfangs die vertragsgemäße Nutzung des Dienstes durch den Auftraggeber bzw. die Benutzer nicht nur unwesentlich beeinträchtigt, hat der Auftraggeber ein Recht zur fristlosen Kündigung des Lizenzvertrages. Die Kündigung hat zur Folge, dass die entsprechenden Lizenzen gesperrt werden und dass die Zugangsdaten und die in dem entsprechenden Dienst eingegebenen Inhalte frühestens 30 Tage nach Vertragsende durch Akarion gelöscht werden.

Mängelbeseitigung bei Diensten

  1. Akarion behebt Mängel an den vertragsgegenständlichen Diensten gemäß der geltenden AGB von AKARION in angemessenem Zeitraum entsprechend der Klassifizierung der Mängel (siehe unten), nach dem Akarion über das Bestehen eines Mangels Kenntnis erlangt hat.

  2. Als „Mangel“ gelten Eigenschaften der Dienste, die die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufheben oder mehr als unerheblich einschränken oder die Tatsache, dass dem Dienst eine vereinbarte Eigenschaft fehlt bzw. eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft wegfällt, ohne dass dies aufgrund eines erforderlichen Updates erfolgt.

  3. Als „Mängel der Klasse 1“ gelten solche Mängel, die weder den Betrieb noch die Grundfunktionalität des Dienstes einschränken (z.B. Grafikfehler, Farbfehler, Textfehler).

  4. Als „Mängel der Klasse 2“ gelten solche Mängel, aufgrund derer der Betrieb oder die Nutzung der Grundfunktionalität des Dienstes nicht unterbrechungsfrei möglich sind (z.B. teilweise keine erfolgreiche Datenspeicherung, einzelne Funktionen eines Moduls können nicht genutzt werden, einzelne Lizenzschlüssel werden nicht erkannt).

  5. Als „Mängel der Klasse 3“ gelten solche Mängel, aufgrund derer der Betrieb oder die Nutzung der Grundfunktionalität des Dienstes gar nicht möglich ist, sodass der Dienst nicht genutzt werden kann (z.B. Module lassen sich nicht öffnen, nach Update ist der Betrieb des Dienstes vollständig gestört).

  6. Akarion wird den Auftraggeber per E-Mail über selbst oder von Dritten entdeckte Mängel der Klassen 2 und 3 informieren, die möglicherweise Auswirkungen auf die Nutzung des Dienstes durch den Auftraggeber bzw. die Benutzer haben.

  7. Vermutet der Auftraggeber einen Mangel am Vertragsprodukt, hat er Akarion unverzüglich und so detailliert wie möglich darüber zu informieren und dabei Angaben über die verwendete System-Konfiguration und die sonstige Einsatzumgebung des Dienstes zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Unterlagen über den Nachweis des vermuteten Mangels an Akarion zu übergeben [„qualifizierte Meldung“]. Telefonische Meldungen sind an Tel.: +43 732931637, Meldungen per E-Mail an: support@akarion.com zu richten. Über eine Änderung der relevanten Kontaktdaten wird Akarion den Auftraggeber per Email informieren.

  8. Akarion wird vermutete Mängel an den Diensten ehestmöglich untersuchen.

  9. Festgestellte Mängel der Klasse 1 wird Akarion ehestmöglich beheben.

  10. Bei festgestellten Mängeln der Klasse 2 beginnt Akarion, sofern die qualifizierte Meldung vor 12:00 Uhr an einem Arbeitstag (Montag – Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage) erfolgte, noch am gleichen Kalendertag, sonst zu Beginn des nächsten Arbeitstages, mit der Fehlerbehebung und setzt sie bis zur Behebung des Mangels innerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag – Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) fort. Gelingt Akarion die Behebung eines solchen festgestellten Mangels nachweislich nicht, ist der Auftraggeber zur angemessenen Minderung der Lizenzgebühren berechtigt.

  11. Bei festgestellten Mängeln der Klasse 3 beginnt Akarion unverzüglich, spätestens binnen 4 Stunden nach Eingang einer qualifizierten Meldung, sofern diese an einem Arbeitstag (Montag – Freitag, ausgenommen österreichische Feiertage) erfolgt, sonst spätestens mit Beginn des nächsten Arbeitstages, mit der Fehlerbehebung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Behebung des Mangels, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeitszeit (Montag – Freitag 09:00 – 17:00 Uhr) fort. Gelingt Akarion die Behebung eines festgestellten Mangels der Klasse 3 nachweislich nicht, so hat der Auftraggeber ein Recht zur angemessenen Minderung oder fristlosen Kündigung dieses Vertrages.

  12. Als Beseitigung eines Mangels gilt die Bereitstellung einer mangelbereinigten Version des Vertragsprodukts im Wege eines Updates, wie auch die Mitteilung eines Weges zur Vermeidung des Auftretens des Mangels bzw. zur Vermeidung der Mangelfolgen.

  13. Stellt Akarion fest, dass vom Auftraggeber vermutete und durch ihn oder die Benutzer angezeigte Mängel des Dienstes auf Eingabefehler oder unsachgemäßen oder unerlaubten Einsatz/Gebrauch des Dienstes durch den Auftraggeber bzw. die von ihm autorisierten Benutzer zurückzuführen sind, hat der Auftraggeber Akarion die für die Untersuchung der vermuteten Mangels aufgewendete Personalzeit entsprechend des aktuell gültigen Stundensatzes von Akarion zu vergüten.

  14. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. ab Lieferungsbereitschaft seitens Akarion, sofern die Lieferung aus für nicht von Akarion zu vertretenden Gründen verzögert wird oder unterbleibt.

  15. Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an dem jeweiligen Dienst ohne vorherige Zustimmung von Akarion Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen wurden sowie wenn Dienste unsachgemäß oder außerhalb des von Akarion spezifizierten Einsatzbereiches verwendet werden.

  16. Gewährleistungseinbehalte bzw. Zurückbehaltungsrechte seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

VI. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle angegebenen Preise verstehen sich – sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist - stets in Euro und zzgl. der zum Leistungszeitpunkt gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer Die Zahlung erfolgt gemäß vereinbartem Zahlungsziel, wobei die Wahl der Zahlungsart grundsätzlich Akarion zukommt. Akarion kann dem Auftraggeber hierbei eine Auswahl von Zahlungsmethoden anbieten.

  2. Für von Akarion angebotene Lizenzen und Dienstleistungen, wie auch für ggf. anfallende Reisekosten und Spesen, gelten die Preise entsprechend der jeweils gültigen Preislisten von Akarion.

  3. Eine Änderung der Preislisten steht Akarion nach eigenem Ermessen frei. Akarion teilt Auftraggebern die Änderungen der Listenpreise mindestens drei Monate vor Beginn des entsprechenden Geltungszeitraumes mit. Etwaige Preisänderungen treten für einen Auftraggeber jedenfalls nur dann in Kraft, wenn bestehende Verträge verlängert oder (um weitere Lizenzen) erweitert werden, wenn die Edition des abonnierten Dienstes auf Wunsch des Auftraggebers gewechselt oder wenn die Zahlungsweise (jährlich) auf Wunsch des Auftraggebers geändert wird.

  4. Individuell vereinbarte Preise gelten nur für den jeweiligen konkret bezeichneten Auftrag. Sie begründen keinen Anspruch auf Gewährung identischer/ entsprechender Preise bei künftigen Aufträgen, Vertragsverlängerungen oder Auftragsänderungen oder Auftragserweiterungen.

  5. Der Preis für den jeweils vereinbarten Bezugszeitraum betreffend einen Dienst oder eine Dienstleistung von Akarion und die ggf. nachfolgenden Verlängerungszeiträume ist stets im Voraus zu zahlen. Abzüge werden nicht gewährt.

  6. Bei der Abrechnung nach Aufwand (Stunden) werden Wegezeiten im Verhältnis 2:1 als Aufwand verrechnet.

  7. Rechnungen sind inklusive USt. und ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungserhalt zur Zahlung über ein von Akarion angebotenes Zahlungsmittel fällig. Im Zweifelsfall gelten Rechnungen am dritten auf das Rechnungsdatum folgenden Tag als zugegangen.

  8. Umfasst ein Auftrag mehrere Leistungen, ist Akarion berechtigt für einzelne (Teil-)Leistungen gesonderte Rechnungen zu stellen.

  9. Kann eine Leistung durch Akarion ganz oder in Teilen - aus Gründen, die der Auftraggeber oder ein durch den Auftraggeber bestimmter Benutzer zu vertreten hat - nicht oder nicht frist-/termingerecht erbracht werden, besteht seine Zahlungsverpflichtung - abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen - fort.

  10. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Forderungen zurückzubehalten.

  11. Eine Aufrechnung des Auftraggebers gegen Zahlungsansprüche von Akarion ist nur zulässig, wenn die entsprechende Forderung des Auftraggebers von Akarion ausdrücklich schriftlich anerkannt oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt worden ist.

VII. Bereitstellungs-, Liefer- und Leistungstermine, Folgen der Nichteinhaltung

  1. Bereitstellungs-, Liefer- und Leistungstermine oder - fristen sind für Akarion nur verbindlich, wenn diese von Akarion ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind.

  2. Akarion ist an vereinbarte Bereitstellungs-, Liefer- und Leistungstermine sowie -fristen nur gebunden, wenn die entsprechenden Zahlungen des Auftraggebers rechtzeitig und vollständig geleistet und/oder sonstigen Pflichten des Auftraggebers rechtzeitig erfüllt worden sind. Andernfalls verlängern sich die für Akarion geltenden Fristen entsprechend.

  3. Liefert bzw. leistet Akarion aus anderen Gründen nicht, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu setzen und im Falle des erfolglosen Verstreichens dieser Nachfrist vom Vertrag zurück zu treten.

  4. Akarion ist nach entsprechender Ankündigung im Voraus gegenüber dem Auftraggeber zur vorfristigen Lieferung bzw. Leistung nach eigenem Ermessen berechtigt.

  5. Der Auftraggeber gerät in Annahmeverzug, wenn Akarion die Lieferung oder Leistung erstmalig erfolglos anbietet.

  6. Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist Akarion nach qualifizierter Mahnung bis zum Eingang der Zahlung bzw. Erfüllung der sonstigen Leistungspflicht berechtigt, die eigene Leistung zurück zu halten – z.B. den Zugang des Auftraggebers zum jeweils vertragsgegenständlichen Produkt und alle von ihm angelegten bzw. ihm zugeordneten Benutzerzugänge zu sperren - und Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung etwaiger sonstiger Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt hiervon unberührt.

  7. Ansprüche auf Schadenersatz wegen Lieferverzug – ausgenommen wegen Personenschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug wird von Akarion vorsätzlich verursacht.

VIII. Haftung

Allgemeine Regelungen

  1. Alle im Folgenden aufgeführten Haftungsbegrenzungen und -beschränkungen gelten nicht für Fälle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers, sowie der Gesundheit von natürlichen Personen durch Akarion und darüber hinaus nicht für die zwingende Haftung von Akarion nach dem Produkthaftungsgesetz.

  2. Mängel des jeweiligen Dienstes, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Bereitstellung durch Akarion festgestellt hat oder feststellen hätte müssen, hat dieser unverzüglich, spätestens jedoch vier Wochen nach der Bereitstellung, im Wege einer qualifizierten Meldung gegenüber Akarion anzuzeigen. Für nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entfällt, unbeschadet der Regelung nach Ziffer 1 dieses Abschnitts, die Gewährleistung und die sonstige Haftung von Akarion.

  3. Akarion haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschadet der Regelung nach Ziffer 1 dieses Abschnittes - nur für vorsätzliche oder krass grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

  4. Akarion haftet im Übrigen für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht/vertragswesentliche Pflicht), und dabei begrenzt auf solche Schäden, die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren. Die Haftung für Schadenersatz gilt nur für unmittelbar aus einer Verletzung der Vertragsbedingungen resultierenden Schäden.

  5. Akarion haftet grundsätzlich nicht für Schäden, deren Ursachen nicht im Verantwortungsbereich von Akarion liegen. Beispielhaft - aber nicht abschließend - sind dies: höhere Gewalt, Streiks, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Übertragungsmitteln oder sonstige Störungen. Insbesondere haftet Akarion nicht für Umstände, die im örtlich und sachlichen Verantwortungsbereich des Auftraggebers, eines Benutzers oder eines nicht von Akarion beauftragten Dritten liegen.

  6. Alle Haftungsansprüche des Auftraggebers gegen Akarion verjähren - unbeschadet der Regelung nach Ziffer 1 dieses Abschnittes - innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder bei erforderlicher Sorgfalt hätte Kenntnis erlangen können.

  7. Jegliche Beweislast hinsichtlich Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen trifft den Auftraggeber. § 372u Abs. 3 i.V.m. § 327k Abs. 2 BGB (bei Geltung deutschen Rechts) sowie § 924 2. Satz ABGB (bei Geltung österreichischen Rechts) kommt nicht zur Anwendung.

Dienste

  1. Gegenstand der Gewährleistung ist der jeweilige Dienst ausschließlich in der von Akarion ausgelieferten/ zugänglich gemachten Version.

  2. Fehler am Dienst, die auf nachträgliche Eingriffe oder unsachgemäße Handhabung durch den Auftraggeber, einen Benutzer oder einen sonstigen Dritten zurückzuführen sind, sind ebenso wenig Gegenstand der Gewährleistung wie Fehler am jeweils eingesetzten Betriebssystem, an veralteten und nicht unterstützten Browser-Versionen oder jeglichen Drittprodukten.

  3. Nach derzeitigem Stand der Technik kann bei Diensten das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Vertragsprodukt und Gegenstand der Gewährleistung ist daher nur ein Dienst, der im Sinne der jeweiligen Bedienungsanleitung und Produktbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist.

  4. Akarion ist nach eigener Wahl berechtigt, Mängel durch Überlassung eines Updates oder Upgrades zu beheben oder ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber solche Änderungen an dem Dienst durchzuführen, die aufgrund von Mängeln erforderlich werden, soweit dadurch die vertragsgegenständliche Leistung nicht mehr als nur unerheblich verändert wird. Als Behebung eines Mangels gilt auch die Mitteilung eines Workarounds.

  5. Es obliegt dem Auftraggeber, die von Akarion gelieferten bzw. zur Verfügung gestellten Dienste zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht). Er ist verpflichtet alle Fehler der Dienste oder Gefahren im Zusammenhang mit deren Nutzung unverzüglich nach Erkennen derselben im Wege einer qualifizierten Meldung gegenüber Akarion anzuzeigen. Akarion haftet nicht für aus Verstößen gegen die Produktbeobachtungspflicht oder die Anzeigepflicht resultierende Schäden.

  6. Alle im Rahmen der Dienste verfügbaren exemplarischen Vorlagen und Muster wurden mit größter Sorgfalt und als Unterstützung für die Benutzer der jeweiligen Dienste erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität oder Qualität der bereitgestellten Inhalte kann Akarion jedoch keine Gewähr übernehmen. Insbesondere erfolgt dadurch keinerlei rechtliche Beratung des Lizenznehmers. Haftungsansprüche gegen Akarion oder die Personen, die die Vorlagen und Muster erstellt haben, sind diesbezüglich ausgeschlossen.

  7. Für die Nutzung der Dienste, die ordnungsgemäße und rechtmäßige Verarbeitung von Daten innerhalb der Dienste durch den Benutzer, deren Richtigkeit sowie die innerhalb der Dienste erzielten Ergebnisse ist ausschließlich der Benutzer verantwortlich. Akarion übernimmt diesbezüglich keine Haftung.

Akarion Compliance Cloud

  1. Die Akarion Compliance Cloud ist für eine Vielzahl von Compliance- Anwendungsmöglichkeiten, unter anderem im Bereich Datenschutzmanagement, Informationssicherheit und Whistleblowing , kann aber - wegen nicht im Vorhinein in allen Details vorhersehbaren Anwendungsmodalitäten - nicht jeden denkbaren Anwendungsfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Aus diesem Grund stellt eine nicht jeden Anwendungsfall berücksichtigende, mögliche Verwendungseinschränkung einzelner Module der Akarion Compliance Cloud keinen Mangel dar.

Open-Source Bestandteile

  1. Die Dienste der Akarion enthalten Open-Source Bestandteile. Die jeweils aktuell aufrufbare Liste wird auf Anfrage gerne zur Verfügung gestellt. Akarion trifft hinsichtlich der dort angeführten Open-Source Bestandteile keine wie auch immer gearteten Zusagen.

  2. Für diese Open-Source Bestandteile gelten ergänzend zu diesen AGB und den Software Nutzungs- und Lizenzbedingungen von Akarion, die jeweiligen darauf anwendbaren Lizenzbestimmungen, erreichbar über: https://github.com/AkarionDevelopers/licences.

  3. Jede Haftung von Akarion im Zusammenhang mit den genannten Open-Source Bestandteilen der Dienste ist ausgeschlossen. Akarion haftet insbesondere nicht für eine die jeweils anwendbaren Lizenzbedingungen verletzende Verwendung der Dienste durch den Auftraggeber oder einen Benutzer.

IX. Rechte an Daten und Datenschutz

  1. Die durch den Benutzer in den Diensten verarbeiteten Daten sind Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann jederzeit, insbesondere nach Kündigung oder sonstiger Beendigung des Auftrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht von Akarion besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt in einem maschinenlesbaren Format. Akarion ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zur Verfügung zu stellen. Vergleiche dazu auch VI. 4. und 5. dieser AGB.

  2. Regelungen betreffend die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Auftraggebers werden vor Beginn der Datenverarbeitung im Auftrag in einem entsprechenden Vertrag (Auftragsverarbeitungsvertrag) getroffen.

X. Urheberrecht

  1. Der Auftraggeber und die Benutzer haben nur die in nach diesen AGB und den Softwarenutzung- und Lizenzbedingungen ausdrücklich genannten und auf den Bezugszeitraum befristeten Rechte an den jeweils vertragsgegenständlichen Diensten. Darüber hinaus- gehende Rechte, wie z.B. das Recht zum Kopieren, Ändern, De-Kompilieren etc. werden dem Auftraggeber und den Benutzern nicht eingeräumt.

  2. Der Auftraggeber, von ihm beauftragte Dritte und die Benutzer sind nicht berechtigt, Änderungen am Code der Dienste vorzunehmen.

  3. Die Dienste beinhaltet Schutzvermerke (wie Copyright- Vermerke und andere Rechtsvorbehalte), die auf den Urheber des Softwareprodukts hinweisen. Diese Schutzvermerke sind unverändert beizubehalten und dürfen weder verändert, entfernt noch sonst wie unkenntlich gemacht werden.

  4. Die Dienste sind durch elektronische Lizenzschlüssel gesichert. Dieses Sicherungssystem gehört zum Lizenzmaterial und ist daher in derselben Weise urheberrechtlich geschützt wie die Dienste selbst.

  5. Der Auftraggeber, von ihm beauftragte Dritte und die Benutzer sind nicht berechtigt, Vervielfältigungen der Dienste jeglicher Art herzustellen. Dazu zählt auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker, das Fotokopieren der Dokumentation oder wesentlicher Teile davon, von dieser Bestimmung ausgenommen ist die Ausgabe von Reports.

XI. Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über sämtliche Geschäftsgeheimnisse und vertraulichen Daten und Informationen - gleich welcher Form - der jeweiligen anderen Vertragspartei, die ihr im Rahmen der oder im Zusammenhang mit der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen - gleich wie - bekannt geworden sind Stillschweigen zu bewahren, diese nicht an Dritte weiterzugeben und diese ausschließlich für vertraglich vereinbarte Zwecke zu verwenden.

  2. Die Verpflichtung nach Ziffer 1 dieses Abschnitts gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus.

  3. Vertrauliche Informationen und Daten im Sinne dieses Abschnittes sind Informationen, Unterlagen, Angaben und Daten, die als solche bezeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind. Ausdrücklich umfasst sind auch sämtliche Informationen betreffend Kunden, Vertragspartner oder sonstige Geschäftspartner der jeweils anderen Vertragspartei, einschließlich jeglicher Daten dieser oder betreffend die genannten Personen, für die der jeweilige Vertragspartner einer Vertraulichkeitsverpflichtung in welcher Art und Weise auch immer unterliegt.

  4. Die Verpflichtungen nach Ziffer 1 dieses Abschnittes entfallen, wenn rechtliche Verpflichtungen die Offenlegung der betroffenen Informationen erforderlich machen, die betroffenen Informationen bereits nachweislich der Öffentlichkeit bekannt sind bzw. waren oder dem Vertragspartner durch einen berechtigten Dritten in zulässiger Weise bekannt geworden sind.

  5. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auch ihre Angestellten, Dienstnehmer, Erfüllungsgehilfen und sonst an der Durchführung des Vertrages beteiligte Personen entsprechend Ziffer 1 dieses Abschnittes zu verpflichten.

XII. Sonstiges

  1. Akarion hat ein berechtigtes Interesse daran, den Auftraggeber mittels Newsletter über Neuigkeiten in Bezug auf die Dienste und Dienstleistungen von Akarion (z.B. Updates, Upgrades, sicherheitsrelevante Informationen, Anwenderinformationen) zu informieren. Einer entsprechenden Nutzung seiner personenbezogenen Daten kann der Auftraggeber jederzeit durch Anklicken des entsprechenden Links innerhalb des Newsletters oder per Email an: datenschutz@akarion.com widersprechen.

  2. Sämtliche Verträge gelten – vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarungen - als mit der Akarion AG, München, abgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber hat seinen Sitz in Österreich. In diesem Fall gilt der Vertrag als mit der Akarion GmbH, Linz, abgeschlossen.

  3. Für den Fall, dass der Vertragsschluss nach diesen Bedingungen mit der Akarion AG, München, erfolgt, untersteht der entsprechende Vertrag deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und etwaiger nationaler und internationaler Kollisionsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist in diesem Fall der Sitz der Akarion AG in 80937 München, Deutschland.

  4. Für den Fall, dass der Vertragsschluss nach diesen Bedingungen mit der Akarion GmbH, Linz, erfolgt, untersteht der entsprechende Vertrag österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und etwaiger nationaler und internationaler Kollisionsnormen. Ausschließlicher Gerichtsstand ist in diesem Fall der Sitz der Akarion GmbH in 4020 Linz, Österreich.

  5. Sollte eine Bestimmung oder Teile dieser unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Akarion und der Auftraggeber werden die unwirksame Bestimmung durch eine rechtlich zulässige und wirksame Bestimmung ersetzen, die geeignet ist, den mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten wirtschaftlichen Sinn und Zweck zu erreichen bzw. diesem möglichst nahe zu kommen und dem hypothetischen Willen von Akarion am ehesten entspricht; dasselbe gilt im Fall von Lücken in diesen AGB.

  6. Änderungen und Ergänzungen sowie die Kündigung von Vertragsverhältnissen mit Akarion unterliegen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

  7. Im Falle von Abweichungen zu anderssprachigen Versionen ist die deutsche Fassung dieser AGB bindend.

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